Oktober 2026

Freizügigkeitsabkommen KTG: Was sich ab 2027 ändert

Das revidierte Abkommen klärt, wer bei einem Versichererwechsel zahlt, und sichert Arbeitgeber ab, die keine Deckung finden.

Ab 1. Januar 2027 gilt ein revidiertes Freizügigkeitsabkommen im Krankentaggeld. Es klärt, wer bei einem Versichererwechsel zahlt, und sichert Arbeitgeber ab, die keine Deckung finden.

Vorleistungspflicht: Ist die Zuständigkeit unklar, zahlt der bisherige Versicherer vorläufig weiter.

Zuweisung: Wer trotz eigener Bemühungen keine kollektive Lösung findet, wird einem beigetretenen Versicherer zugewiesen. Nötig sind drei dokumentierte Absagen. Ausgeschlossen ist, wer die Situation selbst verursacht hat, etwa durch eine Verletzung der Anzeigepflicht, Prämienausstände, Versicherungsmissbrauch oder absichtliche Täuschung. Wer schon am 1. Januar 2027 ohne Deckung ist, kann frühestens ab 1. Juli 2027 einen Antrag stellen.

Zugewiesene Verträge laufen mindestens zwei Jahre.

Das Krankentaggeld bleibt freiwillig: Arbeitgeber müssen keine Versicherung abschliessen. Für die persönliche Versicherung von Selbstständigerwerbenden gilt das Abkommen nicht.

Bei einem Wechsel zählt mehr als die Zuständigkeit: Auch der Stand der Fallführung sollte übergeben werden, damit ein laufender Fall nicht von vorn beginnt.

Was A+H beitragen kann

A+H unterstützt Unternehmen bei der Absenzsteuerung im Krankentaggeld. Bei einem Versichererwechsel sorgen wir dafür, dass laufende Fälle sauber übergeben werden und die Fallführung in den ersten Wochen nicht abreisst. Mit dem ärztlichen Partner AcciMed lässt sich eine fachärztliche Beurteilung ab Tag 3 oder nach Vereinbarung einbinden.

Quelle: SVV, «Das neue Freizügigkeitsabkommen KTG: Das Wichtigste im Überblick», 9. Oktober 2026. svv.ch